Präambel

zur Satzung des milan 95 e.V. 

 

Die Mitglieder der Bürgerinitiative milan 95 halten das Gebiet um den Mittleren Landweg  für landschaftlich wertvoll und als Brücke zwischen den Naturschutzgebieten Boberger Dünen und der Reit in der jetzigen Ausgestaltung für wichtig. Neben der vorhandenen Gartenstruktur sind auch die Grünflächen im südöstlichen Bereich aus Sicht des Naturschutzes beachtenswert.
 

Sie haben deshalb diesen Verein gegründet, sich nachfolgende Satzung gegeben und sind aufgefordert, sich im Sinne des Satzungszweckes zu betätigen.

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein ist aus der Bürgerinitiative Mittlerer Landweg aus 1995 entstanden und führt den Namen “milan 95”. Er hat seinen Sitz in Hamburg - Billwerder und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “ milan 95 e.V.”

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei am und um den Mittleren Landweg in Hamburg - Billwerder sowie die Förderung des Naturschutzes zur Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum von Pflanzen und Tieren.

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- Durchführung von Ausstellungen, Versammlungen und Seminaren mit fachlichen Vorträgen

- Führungen für Interessierte durch das Gebiet zum Kennenlernen topographischer und geschichtlicher Besonderheiten

- Herausgabe und Darstellung von Informationen, die geeignet sind, die Bedeutung der Kleingärten zu zeigen.   

- Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen und Verbänden des Naturschutzes

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anmerkung: Kostenersatz ist dadurch nicht ausgeschlossen

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen sowie juristische Personen werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der im Falle der Ablehnung nicht verpflichtet ist, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen..

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30.9. auf den Schluß eines Kalenderjahrs erklärt.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat ab Bekanntmachung das Recht der schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand legt diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. In diesem Fall ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern in dieser Satzung an anderer Stelle nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmabgabe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum 30.4. einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies unter Angaben von Gründen von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.  Sofern das Mitglied dem Verein eine email-Anschrift oder eine FAX-Nummer zur Speicherung gegeben hat, wird es auf diesem Weg eingeladen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Auf der Versammlung gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mehrheit der erschienen Mitglieder .

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorsitzende - und soweit vorhanden der zweite Vorsitzende - ist Vorstand

      im Sinne des § 26 BGB

Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Kassenwart und

e) dem Schriftführer.

Die Erweiterung des Vorstandes um einen zweiten Vorsitzenden und/oder um Beisitzer ist zulässig.

(2) Vorstand führt neben den ihm durch die Satzung besonders übertragenen Aufgaben die Vereinsgeschäfte. Er hat dabei die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen verknüpfen.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl wird von einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuß durchgeführt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

               

(4) Der erste Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse sind aufzuzeichnen.

 § 10 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer, die bei der Vorstandswahl mitgewählt werden, überwachen die Geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 § 11 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Text und Antrag der Satzungsänderung sind in der Einladung beizufügen.

 § 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluß, welcher einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder bedarf, aufgelöst werden. Findet sich keine solche Mehrheit, so genügt auf einer erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Naturschutz Hamburg und Stiftung Loki Schmidt zum Schutze gefährdeter Pflanzen zwecks Förderung des Naturschutzes in der Boberger Niederung im Allgemeinen und im Besonderen der Unterhaltung des Naturschutz-Infohauses in Boberg.

Hamburg, den 24. April 2017         gez. Bruno Lehmann, 1. Vorsitzender

 In dieser Fassung beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 24.4.17